AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

von GROW rising talents GmbH, Kienzlstraße 17, 4600 Wels

1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die GROW rising talents GmbH, im Folgenden „Veranstalter“ erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Abweichungen von diesen AGB´s sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden gelten nur, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich widersprochen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Die Angebote des Veranstalters sind freibleibend und unverbindlich.
1.6 Ein für den Veranstalter bindender Vertrag kommt nur durch schriftlichen Vertragsabschluss zustande. Ein mündliches Abgehen von der Schriftform ist ausgeschlossen und rechtlich unwirksam.
2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. einer Auftragsbestätigung durch den Veranstalter, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
2.2 Alle Leistungen des Veranstalters (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Kopien und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu prüfen und binnen fünf Werktagen ab Erhalt freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten die Daten als vom Kunden genehmigt.
2.3 Der Kunde wird des Veranstalters zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Der Veranstalter haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird der Veranstalter wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Kunde den Veranstalter schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
3.1 Der Veranstalter ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (Fremd zu vergeben).
3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder auf Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Der Veranstalter wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
4. Termine
4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Veranstalter schriftlich zu bestätigen. 4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Veranstalters aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB. Ereignisse höherer Gewalt (Epidemie, Pandemie wie zB COVID-19) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Veranstaltungen verschieben sich auf den nächstmöglichen Termin, eine Verschiebung ist kein Rücktrittsgrund. Kann die Veranstaltung aus oben genannten Gründen binnen 12 Monaten nicht durchgeführt werden kann der Kunde und der Veranstalter zurücktreten. Es werden die Kosten in Höhe der anfallenden Aufwendungen des Veranstalters verrechnet.
4.3 Befindet sich der Veranstalter in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er den Veranstalter schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Aus anderen Gründen als 4.2
5. Vorzeitige Auflösung
5.1 Der Veranstalter ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie zB. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.
5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Veranstalter fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
Bei einer Stornierung des Vertrages durch den Kunden ohne Verschulden des Veranstalters gelten nachstehende, dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Gebühren, ungeachtet darüberhinausgehender Ersatzansprüche als vereinbart:
Stornierung bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 50% der Vertragssumme
Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80% der Vertragssumme
Spätere Stornierungen werden mit der vollen Vertragssumme berechnet.
5.3. Sagt der Aussteller seine Teilnahme ab, so ist der Vermieter unabhängig davon, ob dem Aussteller ein Rücktrittsrecht zusteht, berechtigt, über die Mietfläche anderweitig zu verfügen.
6. Honorar / Zahlungskonditionen
6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des Veranstalters für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Der Veranstalter ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen.
Zahlungskonditionen Festival/Messebeteiligung: 50% des Rechnungsbetrages als Anzahlung bei Auftragsabschluss 50% des Rechnungsbetrages 4 Wochen vor der Zahlungskonditionen Medienpakete: 4 Wochen vor der Veranstaltung Zahlungskonditionen sonstige Leistungen: 14 Tage nach Rechnungslegung netto ohne Abzüge
6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
6.3 Alle Leistungen des Veranstalters, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle des Veranstalters erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Honorar ist 14 Tage nach Rechnungslegung netto ohne Abzüge fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Veranstalter sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist der Veranstalter nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Veranstalter für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Veranstalter schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7.5 Der Stand bleibt Eigentum des Vermieters. Schäden, die vom Aussteller, dessen Personal oder Kunden verursacht werden, werden umgehend in Rechnung gestellt.
8. Eigentumsrecht und Urheberrecht
8.1 Alle Leistungen des Veranstalters, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum des Veranstalters und können vom Veranstalter jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das nicht ausschließliche Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen des Veranstalters jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des Veranstalters setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der vom Veranstalter dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
8.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Veranstalters, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.
8.3 Für die Nutzung von Leistungen des Veranstalters, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung des Veranstalters erforderlich. Dafür steht dem Veranstalter und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
8.4 Für die Nutzung von Leistungen des Veranstalters bzw. von Werbemitteln, für die der Veranstalter konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung des Veranstalters notwendig.
8.5 Der Kunde haftet dem Veranstalter für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
9. Kennzeichnung
9.1 Der Veranstalter ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Veranstalter und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
9.2 Der Veranstalter ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
10. Gewährleistung
10.1 Der Kunde hat jegliche Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch den Veranstalter, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Der V. wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde des V. alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der V. ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den V. mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
10.3 Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Der V. haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem V. gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.
11. Haftung und Produkthaftung
11.1 Der V. haftet in voller Höhe für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des V., ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Der V. haftet NICHT für Schäden, die einfache Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig herbeigeführt haben.
11.2 Jegliche Haftung des V. für Ansprüche, die auf Grund der vom V. erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der V. ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den V. diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
11.3 Die verschuldensunabhängige Haftung des Veranstalters für anfängliche Mängel der Mietsache (Garantiehaftung) ist ausgeschlossen.
11.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des V. Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
11.5 Der Aussteller haftet für alle Personen-/Sach- und sonstige Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme auf den ganzen Veranstaltungsgelände verursacht werden.
12. Datenschutz
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der V. die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
13. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen des V. und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1 Erfüllungsort ist Wels. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der V. die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem V. und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, das für den Sitz des V. sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist der Veranstalter berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15. Detailbestimmungen Festival / Aussteller
15.1 Standanmeldung Die Anmeldung zum Festival erfolgt mittels Anmeldeformular. Das Dokument ist sorgsam auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Die Anmeldung ist ein unwiderrufliches Vertragsangebot an den Veranstalter, an das der Aussteller bis zum Beginn der Veranstaltung gebunden ist.
15.2 Vertragsinhalt Wesentliche Bestandteile des Vertrages sind a) das Anmeldeformular, b) die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten die Regelungen in der oben bezeichneten Reihenfolge.
15.3 Einbeziehung der Vertragsbedingungen mit der Unterzeichnung der Standanmeldung erkennt der Aussteller die Geschäfts- und Teilnahmebedingungen sowie die im Serviceheft enthaltenen Regelungen als verbindlich an.
16. Standzuteilung
16.1 Der Veranstalter teilt den Stand unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung nach Branchen sowie der zur Verfügung stehenden Flächen zu. Standwünsche werden nach Möglichkeit beachtet.
16.2 Der Aussteller muss in Kauf nehmen, dass sich bei Beginn der Veranstaltung die Lage der übrigen Stände gegenüber dem Zeitpunkt der Zulassung verändert hat. Ersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen.
16.3 Ein Austausch des zugeteilten Standes mit einem anderen Aussteller sowie eine teilweise oder vollständige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Veranstalter nicht gestattet.
17. Haftung, Versicherung
17.1 Der Veranstalter haftet dem Grunde nach bei jeder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind solche Vertragspflichten, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Bei Verletzung von Kardinalpflichten ist – soweit nicht ein Fall von Ziffer 17.1 vorliegt – die Haftung der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung bei Verträgen der vorliegenden Art typischerweise gerechnet werden muss.
17.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Personenschäden.
17.3 Der Aussteller haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18. Bild- und Tonaufnahmen
18.1 Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen sowie den Ausstellungsobjekten anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller aus irgendwelchen Gründen Einwendungen dagegen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die Presse oder Fernsehen mit Zustimmung des Veranstalters anfertigen.
19. Werbung
19.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb des vom Aussteller gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers erlaubt. Zusätzliche Werbeaktivitäten des Ausstellers bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Politische Werbung ist grundsätzlich unzulässig.
20. Ordnungsbestimmungen
20.1 Der Aussteller unterliegt während des Grow-Festivals auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der Location. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigten, ist Folge zu leisten.
20.2 Parkplätze stehen dem Aussteller auf dem Ausstellungsgelände kostenlos zur Verfügung. Ein Anspruch auf einen Parkplatz besteht nicht.
21. Standgestaltung
21.1 Das Erscheinungsbild der Ausstellungsstände ist einheitlich und wird vom Veranstalter vorgegeben. Individualstände sind nicht gestattet und bedürfen im Sonderfall der schriftlichen Genehmigung.
21.2 Der Stand muss während der gesamten Dauer des Festivals zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.
21.3 Der Abbau vor dem offiziellen Ende ist nicht erlaubt!
21.4 Der Stand ist in der Früh vor Festivalbeginn um 08:00 übergabefertig.
22. Serviceheft
Das Serviceheft verfügt über alles Wissenswerte hinsichtlich technischer Richtlinien, des technischen Ausstattungsstandards, Standbau, -gestaltung und -ausstattung, sonstiger Dienstleistungen und die erforderlichen Formulare. Dieses Serviceheft wird allen Ausstellern zur Verfügung gestellt.
23. Allgemeine Locationbegehung, Bewachung, Reinigung
a) Der Veranstalter führt eine regelmäßige Begehung der Location durch, insbesondere aus Gründen des vorbeugenden Brandschutzes (z.B. Freihaltung von Notausgängen). Eine Bewachung des einzelnen Standes ist damit nicht verbunden. Für die Bewachung des einzelnen Messestandes ist ausschließlich der Aussteller zuständig und verantwortlich. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung die Location zugänglich sein kann (z.B Reinigungsdienste tätig sind). Zur Nachtzeit sind bewegliche Gegenstände unter Verschluss zu halten.
b) Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Gänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller. Sie muss täglich vor Eröffnung des Festivals beendet sein.